Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die Nachfolgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Planungsbüro Klee Technisches Planungsbüro GmbH. Abweichungen von diesen Bestimmungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Planungsbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Abweichende Auflagen des Vertragspartners haben auch dann keine Gültigkeit, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder vorbehaltlos Leistungen durch das Planungsbüro angenommen werden. Das Planungsbüro hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner der Geltung dieser AGB widerspricht. Änderungen unserer AGB werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen eines Monats nach der Änderungsmitteilung widerspricht. Individualvereinbarungen haben immer Vorrang.
2. Vertragsschluss – Durchführung
Das Planungsbüro erstellt nach Vorgabe des Auftraggebers (Projektbeschreibung) ein schriftliches Angebot, welches Termine, Ort und Art der Tätigkeit sowie das genaue Leistungsprofil und alle Kosten beinhaltet. Die Angebote des Planungsbüros sind, sofern nichts anderes angegeben wird, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Das Angebot ist gegenzuzeichnen und an das Planungsbüro zurückzusenden. Enthält eine Auftragsbestätigung des Planungsbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich, d.h. binnen einer Frist von 3 Werktagen schriftlich widerspricht. Erfolgt keine Einigung, so steht dem Planungsbüro ein Rücktrittsrecht zu. Sämtliche Vereinbarungen anlässlich des Vertragsschlusses bedürfen stets der Schriftform.
Das Planungsbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Das Planungsbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Planungsbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 5 Werktagen zu widersprechen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen.
3. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Auftragsdurchführung nötigen Informationen, insbesondere technische Pläne, und Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Teilzeichnungen, Materiallisten rechtzeitig und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen. Das Planungsbüro kann dem Auftraggeber hierzu eine Frist setzen. Mit fruchtlosem Fristablauf kann das Planungsbüro vom Vertrag zurücktreten.
4. Preise und Zahlung, Verzug
Sämtliche Honorare sind grundsätzlich in EURO erstellt, außer Angebot und Vertrag weisen ausdrücklich auf eine Abweichung hin. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen und wird vom Planungsbüro gesondert in Rechnung gestellt. Die Honorarhöhe sowie Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Angebot, Vertrag, Vollmacht und diesen AGB. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere ausgewiesenen Preise exklusive Reise- Hotel sowie Verpflegungskosten. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages ergibt sich aus der Rechnung selbst. Mit Fristablauf des dort genannten Datums tritt Verzug ein. Ist kein Datum genannt, so ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen nach Beendigung des Auftrages zur Zahlung fällig. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Im Falle des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Zahlungen haben porto- und spesenfrei auf das in der Rechnung benannte Konto zu erfolgen.
5. Arbeitszeiten, Unterkunft, An- und Abreise
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden täglich. Sollten Mehrstunden anfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jede angefangene Stunde mit 10/100 der angebotenen Tagesgage zu vergüten. Das Planungsbüro hat einen Anspruch auf Unterbringung in einem Hotel mindestens mittleren Standards. Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, so hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. Der Auftraggeber hat für diese Kosten aufzukommen. Der Auftraggeber hat für alle notwendigen Reisekosten inklusive hieraus resultierender Zusatzkosten (z.B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel etc.) aufzukommen. Etwaige zu diesen Zwecken durch das Planungsbüro vorverauslagte Kosten sind sofort unter Rechnungslegung durch den Auftraggeber zu erstatten.
6. Kündigungsrechte – Leistungsmehrung
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Auftrags ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber grundlos, so ist das Planungsbüro berechtigt, die volle vereinbarte Auftragssumme einzufordern. Vereinbarte und nicht angefallene Reise- und Hotelkosten sowie ähnliche nicht angefallene Spesen werden in diesen Fällen nicht berechnet.
Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung und/oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Planungsbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Planungsbüro zur Kündigung berechtigt. In diesem Falle behält es ebenfalls den Anspruch auf das volle vereinbarte Honorar. Vereinbarte, jedoch nicht angefallene Reise- und Hotelkosten sowie ähnliche nicht angefallene Spesen werden in diesen Fällen ebenfalls nicht berechnet.
Bei Kündigung des Auftraggebers im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte (begründete Kündigung) sind von diesem die vom Planungsbüro bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich erbrachten Leistungen auf Bemessungsgrundlage des Angebotes zu vergüten. Vereinbarte, jedoch nicht angefallene Reise- und Hotelkosten sowie ähnliche nicht angefallene Spesen werden in diesen Fällen ebenfalls nicht berechnet.
Tritt bei Durchführung des Auftrages eine unvorhergesehene Mehrung der ursprünglich vereinbarten Leistung auf, so informiert das Planungsbüro den Auftraggeber rechtzeitig und bietet die zur Beendigung des Auftrages zusätzlich erforderlichen Leistungen in einem neuen, zusätzlichen Angebot an. Das Planungsbüro behält sich das Recht vor, im Falle der Nichtannahme des Zusatzangebotes den ursprünglichen Vertrag zu kündigen . In diesem Falle sind die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen (Arbeitszeit und Material) in vollem Umfang vom Auftraggeber auf Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Angebotes zu vergüten. Angefallene und vorverauslagte Spesen sind zu ersetzen.
7. Gewährleistung – Haftung- Aufrechnung
Das Planungsbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden branchenüblichen Sorgfalt zu erbringen.
Der Auftraggeber hat die Planung der Veranstaltung nach Vorlage durch das Planungsbüro bzw. nach Durchführung des Probeaufbaus jeweils unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Planungsbüro unverzüglich anzuzeigen. Dies hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Bei Produktionen, bei denen ein Mitarbeiter des Planungsbüros oder ein Bevollmächtigter vor Ort ist, genügt dies in der Sprachform.
Mängelrügen hinsichtlich der Planung bzw. des Probeaufbaus können vom Auftraggeber nur binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Annahme der Planung bzw. Durchführung der Probevorführung und jeweiliger Kenntnis des Mangels erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung in jedem Falle als genehmigt. Mängel an Teilleistungen berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Leistung. Dem Planungsbüro muss mindestens zweimal die Chance zur Nachbesserung eingeräumt werden. Ein Anspruch auf Verzugsschaden kann während der Zeit der Nachbesserung nicht geltend gemacht werden. Schlägt die Nachbesserung auch mit dem 2. Versuch fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen (Fall der berechtigten Kündigung).
Für Mangelfolgeschäden haftet das Planungsbüro in keinem Falle, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Auf Schadensersatz haftet das Planungsbüro oder seine Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde oder Garantien abgegeben wurden, die eine solche Haftung beinhalten. Letztere bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Im Übrigen haftet das Planungsbüro ausschließlich nur in den Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit). Weitergehende Schadensersatzansprüche auf Schadensersatz sind einvernehmlich ausgeschlossen.
Verletzt das Planungsbüro oder seine Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten, so ist eine dennoch eintretende Haftung auf die vertraglich vereinbarte Vergütung beschränkt.
Die Gewährleistung richtet sich, soweit hier keine Einschränkungen getroffen wurden, im Übrigen nach dem Gesetz.
Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber ist nur mit rechtskräftig festgestellten und einredefreien oder anerkannten Gegenansprüchen möglich. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Planungsbüro – gleich welcher Art – an Dritte abzutreten.
8. Geheimhaltung
Das Planungsbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Das Planungsbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Planungsbüro berechtigt, die erbrachte Leistung und den Namen des Auftraggebers ganz oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist (Referenzen).
9. Planungsschutz – Eigentumsvorbehalt
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung- und Ausführung dem Besteller überlassenen Plänen, Prospekten, Berichten, technischen Unterlagen und dergleichen des Planungsbüros behält sich das Planungsbüro die Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Planungsbüros zulässig. Dies betrifft ebenso die Weitergabe sowie die wiederholte Nutzung durch den Auftraggeber oder durch Dritte.
10. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Verträge zwischen Auftraggeber und Planungsbüro kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Der Leistungs- Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Rechtsbeziehungen ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin. Das Planungsbüro ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.